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Bezahlter Teilurlaub für die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik

Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen begleiten, fördern und unterstützen Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf. Sie unterstützen als Fachpersonen den Unterricht in heterogen zusammengesetzten Schulklassen und sind im Berufsfeld heute wie auch künftig sehr gefragt.

Die ausreichende heilpädagogische Versorgung der Schule ist der Bildungs- und Kulturdirektion ein wichtiges Anliegen. Dazu ist die Schule auf genügend verfügbare Lehrpersonen angewiesen, die über eine Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik verfügen. Lehrpersonen, die im Kanton Bern in einer Regelschule oder einer besonderen Volksschule angestellt sind, können für die Absolvierung des berufsbegleitenden Studiums in Schulischer Heilpädagogik ein Gesuch um bezahlten Teilurlaub stellen.

Seit Januar 2023 können Lehrpersonen aller Stufen der öffentlichen Volksschule diese Unterstützungsmöglichkeit nutzen. Darüber hinaus wird das berufsbegleitende Studium in Schulischer Heilpädagogik an verschiedenen Ausbildungsstätten im Kanton Bern sowie in anderen Kantonen unterstützt. Diese Sonderregelung gilt vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2026.

Die Bedingungen sowie die Vorgehensweise für die Einreichung des Gesuchs bei Anstellung an einer Regelschule oder an einer besonderen Volksschule werden im jeweiligen Merkblatt genauer erläutert.

Hinweise zur Umsetzung des bezahlten Teilurlaubs:

  • Reduktion des Pensums: Das Pensum wird um die Anzahl bewilligter Lektionen Teilurlaub reduziert, es wird weiterhin der Lohn des ursprünglichen Pensums ausbezahlt. Die Schulleitung ist um eine Stellvertretung für die vakanten Lektionen besorgt (Regelschule: in der ePM wird die Stellvertretung mit der Codierung 31876 eingegeben).
  • Aufstockung des Pensums: Eine Aufstockung des Beschäftigungsgrades im Umfang des bewilligten Teilurlaubs ist möglich (Regelschule: Codierung 31876 möglich).

Da die Kosten des Teilurlaubs im Gegensatz zu übernommenen Stellvertretungen, Altersentlastung etc. vollständig vom Kanton übernommen werden, kann der Teilurlaub nicht über die IPB (bei Anstellung an einer Regelschule) abgewickelt werden.

Unterlagen bei Anstellung an einer Regelschule im Kanton Bern

  • Merkblatt und Gesuchsformular

Unterlagen bei Anstellung an einer besonderen Volksschule im Kanton Bern

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