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Öffentlichkeitsprinzip

Das in der Kantonsverfassung verankerte Öffentlichkeitsprinzip und dessen Umsetzung im Informationsgesetz gibt jeder Person das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für alle Behörden des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen, somit auch für die Volksschule (Schulen mit Regelklassen und besondere Volksschulen).

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