Laut Zivilgesetzbuch ist «jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln» urteilsfähig.
Bei Kindern besteht bezüglich der Urteilsfähigkeit keine fixe Altersgrenze. Die Urteilsfähigkeit ist immer relativ, das heisst, ob sie vorliegt oder nicht, ist immer aufgrund der konkreten Handlung zu prüfen.
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