Logo Kanton Bern / Canton de BerneLehrpersonen und Schulleitungen Volksschule

Auskunft an Eltern mit Sorgerecht

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, darf die Schule gutgläubig voraussetzen, dass sie sich gegenseitig vertreten. Die Schule informiert die Eltern regelmässig, auch ohne Ersuchen, über die schulische Entwicklung und über das Verhalten und die Leistung ihrer Kinder sowie über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb.

Bei Daten über den Intim- und den Privatbereich des Kindes, welche es der Lehrperson im Vertrauen offenbart hat, muss eine sorgfältige Abwägung vorgenommen werden, die ein Gegenüberstellen des Schutzes des Vertrauensverhältnisses gegenüber dem Kindeswohl erfordert.

Das Kindeswohl gilt als Leitmotiv bei allen wesentlichen Fragen zu Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes. Es ist der Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um dem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen. Dazu gehören elementare Dinge wie ausreichende Ernährung, wettergerechte Kleidung, ein Dach über dem Kopf, aber auch Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, liebevolle Zuwendung, Lob und Anerkennung, Respekt und Achtung, Verbindlichkeit in den Beziehungen und eine sichere Lebensorientierung.

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch bietet keine Definition des Kindeswohls. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist gesellschaftlichen Veränderungen unterworfen. Entscheidend ist, was für ein Kind aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften in der gegebenen Situation das Beste ist – also welche Lebensbedingungen seiner guten und gesunden Entwicklung am besten dienen. Jeder Einzelfall ist spezifisch zu prüfen und zu beurteilen.

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