Die elterliche Sorge wird umgangssprachlich auch als Sorgerecht bezeichnet. Sie dient dem Wohl des Kindes und bezeichnet die gesamte elterliche Verantwortung über das minderjährige Kind. Der Begriff steht für die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Auch das Bestimmen über seinen Aufenthaltsort, seine religiöse Erziehung und die Verwaltung seines Vermögens gehören dazu. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern. Die elterliche Sorge kann bei getrenntlebenden Eltern einem Elternteil auch einzeln zustehen. Seit dem 1. Juli 2014 ist bei Trennung, Scheidung und unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge von beiden Elternteilen über ihre Kinder der Regelfall.
Eltern ohne Sorgerecht haben wie Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge Anspruch auf Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung ihres Kindes. Sie sollen über besondere Ereignisse im schulischen Alltag des Kindes (Unfälle im schulischen Umfeld, Schullaufbahnentscheide etc.) benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
Weitergehende Personendaten dürfen nur mit Einwilligung des urteilsfähigen Kindes oder des sorgeberechtigten Elternteils oder wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, erteilt werden. Auf Daten, die das Verhältnis zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und der Schule betreffen, besteht seitens des nicht sorgeberechtigten Elternteils kein Anspruch.
Auch nicht sorgeberechtigte Elternteile dürfen den Unterricht besuchen, vorausgesetzt, dass dieser dadurch nicht gestört wird. Sie können auch öffentliche Schulanlässe wie Theater und Schulfeste besuchen.