Die Schule kann zur Erfüllung ihres gesetzlichen Bildungsauftrags das Bearbeiten von Daten Dritten übertragen, also auslagern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Schule externe Dienstleister mit dem Betreiben einer Webseite für die Schule oder externe Fachpersonen mit Abklärungen bzw. mit dem Verfassen von (Fach-)Berichten beauftragt. Dasselbe verhält sich aber auch, wenn die Schule Software-Produkte wie Microsoft 365, Apple School Manager oder Google Workspace zu Unterrichtszwecken einsetzt und damit (zumindest implizit) Unternehmungen wie Microsoft, Apple oder Google beauftragt, Personendaten der Nutzenden zu bearbeiten.
Eine Auslagerung der Personendatenbearbeitung hat keinen Einfluss auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Verantwortlich für den Datenschutz bleibt die Schule. Sie nimmt diese wahr, indem sie der Auftragsdatenbearbeiterin die datenschutzrechtlichen Vorgaben vertraglich überbindet und die Einhaltung derselben laufend überprüft.
Die kommunale Datenschutzaufsichtsstelle überprüft gerne die datenschutzrechtlichen Aspekte einer Auftragsdatenbearbeitung. Die kommunale Datenschutzaufsichtsstelle kann sich mit datenschutzrechtlichen Fragen an die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle wenden.
- Bearbeiten von Personendaten
- Datenschutzrechtliche Begriffe
- Datenschutzrechtliche Grundsätze
- Cloud
- Merkblatt - Apple School Manager
- Merkblatt - Google Workspace for Education
- Merkblatt - Microsoft 365
- Für die AGB und weitere Informationen zum Thema Auslagerung:
Webseite der Finanzdirektion Kanton Bern