Logo Kanton Bern / Canton de BerneLehrpersonen und Schulleitungen Volksschule

Schülerinnen- und Schülerzeitung

Für die Veröffentlichung von Personendaten gelten die Regeln über die Bekanntgabe von Personendaten. Daten ohne Personenbezug sind aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch und können veröffentlicht werden. Dabei kann es sich beispielsweise um allgemeine Daten über die Volksschule, Schulhausordnungen, Stundenpläne und Adressen schulnaher Institutionen handeln.

Wollen Volksschulen in Schulhausbroschüren Namen und private Adressen von Schülerinnen und Schülern veröffentlichen, sind die Eltern beim Neueintritt der Schülerinnen oder Schüler ausdrücklich auf ihr Recht aufmerksam zu machen, ihre Personendaten nicht in einer Schulhausbroschüre erscheinen zu lassen.

Seite teilen