Aufnahmen von Personen stellen eine Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes dar. Sie sind nicht untersagt, es gilt allerdings ein paar Regeln zu beachten. Sie müssen sich am gesetzlichen Auftrag der Volksschule orientieren und an pädagogischen Zielen ausrichten.
Je nachdem, wer zu welchem Zweck fotografiert, gelten die Datenschutzbestimmungen des Bundes (Eltern, Schülerinnen und Schüler, Medienschaffende) oder diejenigen des Kantons (Behördenmitglieder).
Es muss zwischen dem Fotografieren selbst und dem Veröffentlichen unterschieden werden.
Aufnahme
Generell gilt es bei der Bildaufnahme (Aufnahme von Fotos) zu beachten, dass das Recht am eigenen Bild besteht. Es ist wichtig, die Schülerinnen und Schüler auf ihre Rechte am eigenen Bild aufmerksam zu machen. Betroffene Personen (oder deren Eltern) entscheiden in der Regel darüber, ob ein Bild von ihnen aufgenommen werden darf.
Bei Einzelaufnahmen von Personen (Porträts) ist eine Einwilligung zur Aufnahme notwendig.
Auch bei Gruppenfotos können die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen tangiert sein, sobald diese auf dem Foto erkennbar sind. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wiegt dann weniger schwer, wenn keine Einzelperson aus der Gruppe heraustritt und als solche wahrgenommen wird. Widerspricht eine betroffene Person der Aufnahme (Einzel- oder Gruppenaufnahme), ist dies zu respektieren.
Die Schulen können gestützt auf ihr Hausrecht verbieten, im Schulbereich zu fotografieren.
Veröffentlichung
Fotos dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn die darauf Abgebildeten ihre Einwilligung dazu gegeben haben. Die Einwilligung ist nur gültig, wenn sie nach angemessener Information erfolgt.
Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Urteilsfähige Schülerinnen und Schüler erteilen die Einwilligung selbst. Bei jüngeren und/ oder nicht urteilsfähigen Kindern erteilen diese die Eltern. Als urteilsfähig gilt ein Kind, wenn es die Folgen seiner Einwilligung abschätzen kann, wobei die individuelle Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen ist. Die Urteilsfähigkeit ist nicht an ein Alter gebunden.
Risiken der Veröffentlichung von Fotos
Generell gilt der Grundsatz, einmal im Internet, immer im Internet. Fotos die im Internet veröffentlicht worden sind, können nachträglich kaum auf allen Plattformen gelöscht werden. Fotos können von anderen Nutzerinnen und Nutzern missbräuchlich zu anderen Zwecken verwendet werden, was die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzt. Deshalb ist bei der Veröffentlichung von Fotos von Personen Zurückhaltung geboten.
Werden dennoch Fotos auf der Schulwebsite veröffentlicht oder an Eltern bekanntgegeben, kann durch gewisse Vorsichtsmassnahmen, wie beispielsweise einer kreativen Sujet-Auswahl oder der Auswahl des Bildausschnittes das Risiko des Datenmissbrauchs minimiert werden.
So ist beispielsweise beim Porträtieren einer Bastelszene nicht das Gesicht der Kinder in den Vordergrund zu stellen, sondern die Hände an der Bastelarbeit.
Weiter kann darauf geachtet werden, dass Personen von hinten fotografiert werden.
Als wichtig gilt generell zu beachten, dass keine Namen veröffentlicht werden.