Eine Videoüberwachung stellt eine vorabkontrollpflichtige elektronische Personendatenbearbeitung dar. Diese ist vorab der zuständigen kommunalen Datenschutzaufsichtsstelle zur Prüfung vorzulegen. Die Videoüberwachung muss stets vorgängig von der Kantonspolizei Bern bewilligt bzw. mit dieser rückbesprochen werden, wenn diese zu folgenden Zwecken vorgesehen ist:
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten an öffentlichen Orten
- Schutz von öffentlichen Gebäuden und ihren Benutzerinnen und Benutzern
Es wird somit empfohlen, im Rahmen der Planung vorgängig mit der zuständigen (kommunalen) Datenschutzaufsichtsstelle und der Kantonspolizei Kontakt aufzunehmen. Die kommunale Datenschutzaufsichtsstelle kann sich mit datenschutzrechtlichen Fragen an die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle wenden.
Die Verwendung von «Videoattrappen» als vermeintlich einfache und kostengünstige Alternative zu einer ordentlichen Videoüberwachung ist nicht zulässig. Für betroffene Personen ist eine Unterscheidung zwischen einer «Attrappe» und einer «echten Kamera» nicht möglich bzw. es liegt im Sinn der Attrappe, dass eine solche Unterscheidung nicht möglich ist. Eine «Attrappe» kann damit, ebenso wie eine «echte Kamera», zu einem Eingriff in das Grundrecht auf «Schutz der Privatsphäre» führen; die betroffenen Personen werden in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt.