Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen müssen die für das Archiv bestimmten Akten aussortiert und archiviert werden. Die Gemeinden führen dafür eigene Archive. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG). Die nicht ins Archiv überführten Akten sind zu vernichten.