Amtshilfe bzw. Rechtshilfe (vgl. Art. 10 VRPG) bezeichnet die Unterstützung einer Behörde durch eine andere Behörde. Datenschutzrechtlich wird die Amtshilfe in Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG geregelt. Dabei können Personendaten übermittelt werden, wenn die anfragende Behörde nachweist, dass sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt und keine Geheimhaltungsvorschriften (z. B. das Berufsgeheimnis) entgegenstehen.
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