Soweit den Angestellten des Kantons und der Gemeinden in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein vom Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden, sind sie zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Eine vorgängige Entbindung vom Amts- und/ oder Berufsgeheimnis ist nicht notwendig. Verbrechen sind Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
Die Gesundheits- und Beratungsdienste sowie die Lehrpersonen und ihre Aufsichtsbehörden (seit dem 1. Januar 2022 auch die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) sind von dieser Anzeigepflicht befreit, soweit das Wohl des Kindes dies erfordert. Ob das Vertrauensverhältnis derart ist, dass auf die Anzeige verzichtet werden kann, ist im Rahmen einer Interessenabwägung abzuklären.
Diese Beurteilung ist oft nicht einfach. Im Zweifelsfall sind deshalb Fachleute der Gesundheits- und Beratungsdienste beizuziehen. Soweit möglich, hat sich die ratsuchende Person zu erkundigen, ohne die Identität der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers preiszugeben.
Eine kantonalrechtliche Verpflichtung zur Meldung einer Straftat ist die Anzeigepflicht beim Unterlassen des Schulbesuches. Dieser Straftatbestand ist in Art. 32 Abs. 2 VSG geregelt.
Für die speziellen Meldepflichten und Melderechte im Rahmen des Kindesschutzrechts siehe unter Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.