Schulsozialarbeitende sind Angestellte der Gemeinde und als solche Behördenmitglieder. Darum unterstehen sie der kantonalen Datenschutzgesetzgebung und den Regeln über das Amtsgeheimnis.
Die Schulsozialarbeit begleitet Kinder in ihrer Entwicklung. Sie fördert die Integration der Schülerinnen und Schüler und unterstützt damit den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Zu ihren Aufgaben gehört die Prävention, die Früherfassung und die Frühbearbeitung von Problemen der Kinder und Jugendlichen.
Bei einem Verdacht oder einem konkreten Anhaltspunkt auf Kindeswohlgefährdung ist es wichtig, dass alle involvierten Stellen in der Schule eng zusammenarbeiten. Hier hat die Schulsozialarbeit eine wichtige Funktion inne, indem sie aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die Schule unterstützt. Zu den Aufgaben der Schulsozialarbeit gehört auch eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund von Artikel 314d ZGB.
Die Aufgaben der Schulsozialarbeit bedingen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Schulsozialarbeitenden und den Schülerinnen und Schülern. Da Konflikte ohne die Beteiligung des Umfeldes oft nicht lösbar sind, klären die Schulsozialarbeitenden die Ratsuchenden auf und holen ihre Einwilligung für die entsprechenden Schritte ein. Bedarf es bei der Lösung sozialer Probleme einen Einbezug weiterer Personen oder Fachstellen, so sorgt die Schulsozialarbeit für die Vernetzung der Schülerin oder des Schülers.
Beratungs- und Unterstützungsleistungen von Schülerinnen und Schülern können erfolgen:
- aufgrund einer Selbstmeldung
- auf Initiative von Drittpersonen (z.B. Aufforderung durch Lehrpersonen, Schulleitung, Eltern)
Personendaten, die im Rahmen der Schulsozialarbeit bearbeitet werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, dürfen einer Lehrperson bekannt geben werden, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Die Schulsozialarbeit gilt seit der Revision des Volksschulgesetzes (REVOS 2020) als Gesundheits- und Beratungsdienst. Als solcher sind die Mitarbeitenden von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgender Verbrechen befreit, soweit das Wohl des Kindes dies erfordert.