Der Kanton kann öffentlichen oder privaten Trägerschaften die Aufgabe übertragen, das besondere Volksschulangebot bereitzustellen. Mit der Übertragung der Aufgaben wird die Schule der öffentlichen oder privaten Trägerschaft zu einer besonderen Volksschule. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton und der Trägerschaft. Mit den Aufgaben wird auch die Befugnis übertragen, gegenüber den zugewiesenen Kindern hoheitlich zu handeln.
Die besonderen Volksschulen gelten als kantonale Behörden im Sinne des KDSG und haben die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle ist direkt zuständig für die besonderen Volksschulen.
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