Die Schulen sammeln viele Informationen und erstellen daraus verschiedenste Listen für unterschiedliche Zwecke. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte darf nur erfolgen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Personendaten an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Besonders sensibel und sorgfältig ist der Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten, wie beispielsweise Gesundheitsinformationen.
Klassenlisten
Die Namen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen dürfen erhoben werden und unter den Aufgeführten ausgetauscht werden. Die Namen der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrpersonen werden im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsaufgaben benötigt, um sich im Unterricht verständigen zu können.
Eine Ergänzung der Klassenliste mit weiteren Angaben, wie der Adresse oder den Namen der Eltern, stellt eine Datenbekanntgabe dar. Im Einzelfall kann die Schule für die Datenbekanntgabe eine Einwilligung von den betroffenen Personen einholen.
Beispiele, wie eine Klassenlehrperson unterschiedliche Listen für unterschiedliche Zwecke und mit unterschiedlichen Informationen führt:
- Die Klassenlehrperson führt eine interne Liste mit erweiterten Kontaktangaben der Schülerinnen und Schüler zu Notfallnummern, Angaben zum Hausarzt und allenfalls auch gesundheitliche Angaben (Allergien, Medikamente).
- Eine Klassenliste kann auch weitere Angaben enthalten, wie beispielsweise indirekte Angaben zur Religion (kein Schweinefleisch) und weitere Informationen (vegan, vegetarisch), die von den Schülerinnen und Schüler, bzw. den Eltern freiwillig bekannt gegeben werden, jedoch für einen ordnungsgemässen Unterricht und für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler unerlässlich ist.
- Die Klassenlehrperson führt eine Liste für die Schuladministration mit den Kontaktangaben der Eltern.
- Die Klassenlehrperson führt eine Klassenliste mit minimalen Informationen für den privaten Gebrauch der Schülerinnen und Schüler.
Klassenlisten für Klassentreffen (z.B. für den privaten Gebrauch der Schülerinnen und Schüler)
Gegen die Bekanntgabe von Personendaten ehemaliger Schülerinnen und Schüler (Namen, Adressen) zur Organisation eines Klassentreffens ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Auch hier muss allerdings geprüft werden, ob im konkreten Fall überwiegende öffentliche oder private Interessen dagegensprechen oder ob eine Person ihre Personendaten hat sperren lassen.