Bestehen konkrete Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung (also nicht nur ein Verdacht) ist u.a. die Schule sowie jede Person, die in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfährt, zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet. Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet. Eine vorgängige Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht erforderlich.
Wer dem Berufsgeheimnis untersteht, ist nicht zur Meldung verpflichtet. Eine Meldung darf aber erfolgen, und eine vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht erforderlich, wenn die Meldung im Interesse des Kindes liegt.