Logo Kanton Bern / Canton de BerneLehrpersonen und Schulleitungen Volksschule

Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsrecht und Amtshilfe bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligten Personen (Eltern, Lehrpersonen, Schulleitung, Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter usw.) und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet.

Für Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, besteht ein Mitwirkungsrecht. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht erforderlich.  Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf Gesuch der Kindesschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat.

Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

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