Seit 1. August 2009 muss an allen Kindergärten und Volksschulen von Montag bis Freitag jeden Morgen während mindestens vier Lektionen Unterricht stattfinden (Artikel 11a Volksschulgesetz; BSG 432.210).
- Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.
- Der Unterricht findet soweit als möglich in Blockzeiten statt.
- Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen an den Vormittagen.
- Innerhalb einer Gemeinde gelten die gleichen Blockzeiten.
Die Schulkommission kann Abweichungen zulassen:
- für lokale Feiertage
- zur Verlängerung von Feiertagswochenenden
- für besondere Anlässe wie ganztägige Weiterbildungen des Kollegiums
- wenn die Schülertransporte es erfordern
- für die Sekundarstufe I (z.B. für abteilungsweisen Unterricht wie Hauswirtschaft kombiniert mit Schwimmunterricht)
Bei Ausnahmen wird vielerorts eine Betreuung sichergestellt (Tagesschule). Einige Gemeinden haben zusätzlich an zwei Nachmittagen Blockzeiten eingeführt.
Unter «Downloads» finden Sie die organisatorischen Hinweise zu Blockzeiten.
Downloads
Blockzeiten: Organisatorische Hinweise
Schulen, die seit längerem unter dem Lehrpersonenmangel leiden und Stellen nicht (Klassenzusammenlegungen) oder mit nicht adäquat ausgebildeten Personen besetzen mussten, werden aufgefordert, in Rücksprache mit den verantwortlichen Gemeindebehörden, ihre Schulorganisation grundsätzlich zu überlegen und anzupassen.
Damit soll sichergestellt werden, dass eine klare Vorstellung vor Ort besteht und im Vorfeld kommuniziert werden kann, wie die Schule nach den Sommerferien organisiert ist, falls zentrale Stellen nicht besetzt werden können.
Diese Konzeptarbeit kann von vielen Schulleitungen nicht neben dem bereits belasteten Tagesgeschäft erfolgen, insbesondere, wenn die Schulleitungen noch eine Unterrichtstätigkeit ausüben. Der Aufwand für die Erarbeitung einer neuen Schul-, resp. Unterrichtsorganisation ist während der Initialphase weitgehend unabhängig von der Schulgrösse.
Sekretariat für Migration: Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kapitel 3.6: Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler
Für die beim Migrationsdienst des Kantons Bern einzureichende Liste siehe:
Formulare und Merkblätter
Das Planungstool für Pensen findet sich auf der Website der Schulaufsicht.
Die nachfolgend aufgelisteten Sonderpools entschädigen Schulleitungen und Schulen für zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit ausserordentlichen Situationen.
- Sonderpool «Integrative Sonderschulung» (gültig bis 31. Juli 2026)
- Sonderpool «Spezialaufgabe Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Schutzstatus S» (gültig bis 31. Juli 2025)
Befristete Unterstützung – Entlastung bei schwierigen Unterrichtssituationen
Alle Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf einen geordneten Schulbetrieb. Wenn ein geregelter Schulalltag wegen störendem Verhalten einer Schülerin, eines Schülers nicht mehr gewährleistet werden kann, muss die Lehrperson intervenieren und je nach Situation die Eltern, die Schulleitung und/oder die Schulkommission einschalten.
Der Unterrichtsausschluss ist eine schwerwiegende Massnahme und soll nur angewendet werden, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind oder aufgrund einer fachgerechten Analyse nicht als zielführend beurteilt werden. Ein Ausschluss aufgrund eines einmaligen Vorfalls darf nur in gravierenden Fällen erfolgen (z.B. wenn eine akute Gefährdung von Mitschülerinnen und -schülern oder von Mitarbeitenden der Schule besteht).
Leitfaden für Schulen zum Unterrichtsausschluss
Das Gesetz erlaubt den Schulen Verwendungen im Rahmen des Eigengebrauchs. Darunter wird die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für jede Form des Unterrichts durch Lehrpersonen und ihre Schüler verstanden. Als Unterricht gilt dabei jede Veranstaltung (inkl. Vorbereitung) einer Lehrperson und der ihr zugeteilten Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Lehrplans stattfindet.
Zu beachten sind im folgenden Dokument die Seiten 3, 4 und 9.
In der Volksschule durchgeführte Forschungsvorhaben leisten einen wichtigen Beitrag, um Diskussionen und Entscheidungen empirisch abzustützen. Forschungsprojekte zur Volksschule sind deshalb grundsätzlich erwünscht. Die Schule muss sich jedoch jederzeit auf ihren Kernauftrag, den Unterricht, konzentrieren können. Wissenschaftliche Untersuchungen dürfen für die Bildungsinstitutionen keine übermässige Störung oder Belastung darstellen.