Logo Kanton Bern / Canton de BerneLehrpersonen und Schulleitungen Volksschule

Akteneinsicht

Jede Person kann Einsicht in die eigenen Personendaten nehmen. Jede urteilsfähige Schülerin und jeder urteilsfähige Schüler und deren Eltern haben ein Einsichtsrecht.

Das Recht auf Einsicht muss nicht begründet werden. Einer Einsicht können jedoch wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn von der Einsicht andere Personen betroffen sind, diese also in den Dokumenten erwähnt werden. Die Schule muss, bevor sie Einsicht gewährt, eine Interessenabwägung vornehmen.

Die Auskunft wird in allgemeinverständlicher Form und auf Verlangen schriftlich erteilt. Auskünfte über Personendaten an unbekannte oder nicht zweifelsfrei identifizierbare Personen sollten aufgrund der schweren Überprüfung der Identität verweigert werden.


Wird der Zugang ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben, erlässt die Schulleitung eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Es dürfen für die Auskunft und die Dateneinsicht keine Gebühren erhoben werden.

 

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