Logo Kanton Bern / Canton de BerneLehrpersonen und Schulleitungen Volksschule

Bekanntgabe von Personendaten für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung

Die Schule kann Personendaten zur Bearbeitung für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung bekanntgeben, wenn Gewähr besteht, dass der Empfänger

  • die Personendaten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, anonymisiert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung verwendet und
  • die Ergebnisse der Bearbeitung so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind und
  • die Personendaten nicht an Dritte weitergibt und
  • für die Datensicherung sorgt.

Die Sicherstellung dieser Gewährleistungspflicht erfolgt mittels schriftlicher Vereinbarung.

Werden Personendaten direkt bei den Jugendlichen mit einer Umfrage erhoben, muss dies auf freiwilliger Basis erfolgen. Bei urteilsunfähigen Jugendlichen müssen die Eltern einwilligen. Die Eltern sollten aus Transparenzgründen immer informiert werden.

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