Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern.
Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. In Ausnahmefällen kann zum Schutz des Kindes die Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen.