Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis unterstehen.
Eine vorgängige Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis ist nicht erforderlich.
In der Regel müssen die Eltern in den Prozess miteinbezogen werden. Bei akuter Gefährdung des Kindeswohls ist die Kindesschutzbehörde ohne vorgängige Information der Eltern zu benachrichtigen.
Es besteht das Recht auf Akteneinsicht der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bzw. derer Eltern. Der Name der meldenden Person wird nur in begründeten Einzelfällen geschwärzt, beispielsweise bei konkreten Drohungen gegen die Person selber oder gegen weitere Personen.