Logo Kanton Bern / Canton de BerneLehrpersonen und Schulleitungen Volksschule

Schulärztlicher Dienst

Der schulärztliche Dienst überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse an den öffentlichen und privaten Volksschulen und trifft die notwendigen Massnahmen. Der Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, der Lehrpersonen sowie des Personals wird durch periodisch durchzuführende schulärztliche Untersuchungen überprüft.

Schülerinnen und Schüler haben sich den schulärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei (besonders schützenswerte) Personendaten über sie erhoben werden. Für die Einsicht in eigene schulärztliche Personendaten gilt folgendes:

  • Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, soweit sie für die in den Daten enthaltenen Informationen urteilsfähig sind
  • die Eltern sind berechtigt, solange ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder des Schülers entgegenstehen

Die im schulärztlichen Dienst tätigen Personen haben das Berufsgeheimnis gegenüber der Schulbehörde sowie gegenüber den Schul- und Heimleitungen und den Lehrpersonen zu bewahren. D.h. sie sind zum Schweigen verpflichtet.

Die Schulärztinnen und Schulärzte erfüllen eine öffentliche Aufgabe. Sie unterstehen daher auch dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Personendaten bekanntgeben, soweit sie nicht zu deren Offenbarung berechtigt sind.

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