Die mit dem Vollzug des Volksschulgesetzes betrauten Personen können Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an die Behörden der abgebenden oder aufnehmenden Schulen bekannt geben, wenn die Bekanntgabe der Qualitätssicherung der Schullaufbahnentscheide dient.
Für Berichte der Erziehungsberatung siehe unter dem Kapitel Erziehungsberatung.
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